Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lamers GmbH
Liefer- und Zahlungsbedingungen
Geltung der Bedingungen Angebot und Vertragsabschluß Dasselbe gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Wir sind berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns nachträglich Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers bekannt werden, ohne daß sich hieraus Ansprüche irgendwelcher Art für den Käufer ergeben. Preise/Lieferung Lieferungen, Liefer- und Leistungszeit Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. Bsp. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrungen, Personalmangel usw.) haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Umstände berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Hinsichtlich der Liefermengen steht es uns frei, bis zu 10 % mehr oder weniger zu liefern. Wir liefern die Mengen grundsätzlich nach den in unserer jeweils gültigen Preisliste festgelegten Verpackungseinheiten. Der Käufer ist verpflichtet, entsprechende Mehr- oder Minderlieferungen zu akzeptieren oder bei geringeren Stückzahlen als in der Verpackungseinheit festgelegt einen entsprechenden Aufpreis zu akzeptieren. Gefahrenübergang Gewährleistung Bei Warenrücknahme unsererseits aus Kulanz sind wir berechtigt, eine angemessene Wiedereinlagerungsgebühr zu erheben. Schadenersatzansprüche Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser etwaiges Miteigentum durch Verbindung oder sonstige gesetzliche Vorschriften, wird bereits jetzt vereinbart, daß das entstehende Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache nach dem Rechnungswert wertanteilmäßig auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Er verpflichtet sich, unser Eigentum/Miteigentum mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Verderb, Minderung oder Verlust zu bewahren, auch gegenüber seinen Käufern. Der Käufer ist berechtigt, die entstandene Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für Rechnungen seines Käufers und in dessen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen. Bei Zugriffen dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –insbesondere Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Zahlung Eventuelle Skonti sind aus dem Rechnungsbruttobetrag zu ziehen, also aus der Summe von Warenwert, Kosten für Nebenleistungen und Mehrwertsteuer. Alle Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Unsere Vertreter und Reisenden sind nicht zum Inkasso berechtigt. Gerät der Käufer in Verzug, sind wir berechtigt, vom Eintritt des Verzuges an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Marktzinssatz der europäischen Zentralbank zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, eine etwa bestehende Restschuld insgesamt fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind dann außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Zahlungen per Wechsel oder Scheck gelten erst nach endgültiger Einlösung als eingegangen. Sämtliche mit der Einziehung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Für etwaige Nachteile wegen nicht formrichtigen oder nicht rechtzeitigen Vorlegens oder Protesterhebung haften wir nicht. Gegenüber unserer Zahlungsaufforderung sind Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen, die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist unzulässig. Dies gilt insbesondere auch für Rechte und Forderungen, die aus Gewährleistungsansprüchen hergeleitet werden. Geheimhaltung werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert. Anwendbares Recht/Gerichtsstand Gerichtsstand ist das Amtsgericht 35573 Wetzlar. |
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